Wertpapiere – Der Handel an der Börse
23. März 2011 # 16:01 # Finanzen # Keine Kommentare
Wertpapiere sind öffentliche Urkunden, mit denen private Vermögensrechte verbrieft sind, so dass das Recht aus der Urkunde nur durch den Inhaber der Urkunde geltend gemacht werden kann. Das bedeutet, dass die Urkunde dieses Recht dokumentiert – ohne Urkunde ist es nicht möglich, das verbriefte Recht geltend zu machen.
Unterarten von Wertpapieren
Solche Urkunden wie Banknoten, Personalausweis, Pass, Quittungen, Kaufverträge, Schuldscheine, Gutscheine Gepäckaufbewahrungs- und Reparaturscheine sind keine Urkunden mit verbrieftem Recht – sie sind also keine Wertpapiere.
Briefmarken jedoch besitzen ebenso wie Telefon- und Eintrittskarten und Fahrkarten einen Wertpapiercharakter. Im Sinne des Paragraphen 807 des BGB sind es Inhaberkarten und –marken, wo der Inhaber bzw. Besitzer der Karten (Inhaberpapiere) Leistungen abfordern kann. Zu den Wertpapieren gehören des Weiteren die Hypothekenbriefe, Wechsel und die Wertpapiere, die an der Börse gehandelt werden, wie Anleihen und Aktien (Effekten). Anleihen sind Forderungspapiere, Aktien sind Mitgliedschaftspapiere.
Wertpapiere und Erträge für deren Inhaber
Mit dem Erwerb einer Aktie als Wertpapier wird das Anteilsrecht an einer Aktiengesellschaft (AG) verbrieft, das heißt mit Besitz der Aktie hat man Eigentumsrecht an der Aktiengesellschaft. Damit werden Rechte eingeräumt, das dem Besitzer dieser Aktien ein Bruchteil des Jahresgewinns (Dividende) zusteht und er in der Hauptversammlung Stimmrecht hat.
Die Anleihe stellt eine langfristige, festverzinsliche Geldbeschaffung durch den Staat und andere öffentlich-rechtlichen Einrichtungen bzw. Körperschaften dar. Der Kreditnehmer erhält in diesem Falle das Geld (Darlehen) von der Bank, die die Summe auszahlt bzw. vorschießt, und die Tilgung über einen Tilgungsplan mit Zinsen (fest und variabel verzinsliche Wertpapiere) vereinbart.
Jeder der Wertpapiere erwirbt, erwartet, dass sich damit ein Ertrag erwirtschaften lässt, sei es über die Dividende oder über den Zinsertrag, den der Inhaber erhält.
Wertpapiere, ihre Bestandteile und Kennzeichnung
Die Effekten, die an der Börse gehandelt werden bestehen meist aus drei Teilen. Zum ersten ist das die Haupturkunde, die man Mantel nennt. Dieser enthält das verbriefte, das Gläubigerrecht oder Teilhaberrecht. Mit dem Bogen, in Verbindung mit dem Mantel, können Rechte aus den Wertpapieren geltend gemacht werden. Bei dem Bogen handelt es sich um ein Papier, das in nummerierte Abschnitte gegliedert ist, die als Kupon oder Dividendenschein bezeichnet werden. Diese Kupons sichern das Ertragsrecht aus den Wertpapieren, z. B. bei Zinszahlungen oder Gewinnausschüttungen. Der Talon bzw. der Erneuerungsschein ist der dritte Teil der Wertpapiere, mit dem der Besitzer neue Kupons erhält.
Die Wertpapiere, die an der Börse gehandelt werden, tragen alle eine sechsstellige WKN – Wertpapierkennnummer. Diese WKN, die seit 2003 mit der zwölfstelligen ISIN ersetzt wurde, gibt Auskunft über den Ländercode, die nationale Kennnummer und die Prüfziffer Die nationale Kennnummer enthält jeweils die ehemalige WKN.
Inhaberpapiere, Orderpapier und Rektapapiere – was ist das?
Diese Differenzierung der Wertpapiere gibt darüber Aufschluss, wer jeweils Anspruch auf Leistungen (Begünstigter) aus den Urkunden hat.
Die Inhaberpapiere sind Wertpapiere, bei denen die Einigung und die Übergabe der Urkunde formlos erfolgt. Der Berechtigte ist jeweils der Vorleger. Der Verkauf dieser Wertpapiere, wie die Inhaberschuldverschreibung, die Inhaberaktie oder der Inhaberscheck, ist relativ einfach und formlos.
Bei den Orderpapieren handelt es sich um Wertpapiere, auf denen der Eigentümer namentlich bezeichnet ist und ein Übertragungsvermerk auf den neuen Eigentümer bzw. Berechtigen (Indossataren) vorgenommen ist. Bei den Orderpapieren gibt es geborene und gekorene Orderpapiere. Zu den geborenen gehören z. B. Namensaktien, hier ist der Inhaber der Aktionär namentlich eingetragen. Bei einem Orderscheck oder einem Wechsel sind ebenfalls die Berechtigten vermerkt. Gekorene Orderpapiere können Transportversicherungen, Frachturkunden, Ladescheine usw. sein, aus denen die Namen bestimmter Berechtigter hervorgehen – die Orderklausel muss enthalten sein. Fehlt bei den geborenen oder gekorenen Orderpapieren das Rektaindossament (nicht an Order – oder – nicht übertragbar), handelt es sich um sogenannte technische Rektapapiere – Namenspapiere. Bei diesen Wertpapieren können die Rechte übertragen werden, das erfolgt durch Zession, Einigung und Übergabe der Urkunde. Als Beispiele sind hierzu die Versicherungspolice, das Sparbuch oder der Hypothekenbrief zu nennen.
Festlegung der Preise
Werden die Wertpapiere an der Börse gehandelt, erfolgt eine Preisfestlegung entweder nach der Stücknotierung bei Aktien, nach den Investmentanteilen und nach den Optionsscheinen. Bei den Renten erfolgt die Preisfestlegung entweder über die Prozent- oder über die Promillenotierung.
Die Ausgabepreise der Wertpapiere bezieht sich auf den Kurs, den Preis, den der Anleger beim Erwerb von Investmentanteilen bzw. –zertifikaten zu zahlen hat. Der Preis ist von den jeweiligen Kursen an der Börse abhängig. Des Weiteren kann der Preis der Wertpapiere vom Preis und den Anteilen des gezeichneten Fonds oder den Fondsanteilen abhängig sein. Beim Verkauf richtet sich der Preis nach dem gegenwärtigen Rücknahmepreis und dem Ausgabeaufschlag
Foto: Mark Bohmeier – Fotolia
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